Satzung des Bürger-Schützen-Vereins Kesbern e.V. Gegründet 1907

§ 1 Sitz und Name

Der Verein führt den Namen
 
Bürger-Schützen-Verein Kesbern
 
und hat seines Sitz in Iserlohn, und zwar in der früheren Gemeinde Kesbern. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Iserlohn unter der Nr. VR 660 eingetragen.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 3 Zweck

Der Bürger-Schützen-Verein Kesbern e.V. hat die Aufgabe die in der Vergangenheit bewährte Gemeinschaft innerhalb der Bürgerschaft der früheren selbstständigen Gemeinde Kesbern zu pflegen und zu erhalten, die Achtung aller untereinander zu sichern und durch Ausübung des Schießsports Gelegenheit zur Förderung der körperlichen Gewandtheit und Tüchtigung zu geben. Durch volkstümliche Feste, an denen alle gut und froh Gesinnten ohne Unterschied des Ranges und Vermögens gleichen Anteil nehmen können, soll die freundschaftliche Verbundenheit der Bevölkerung vertieft und die Anhänglichkeit zur Heimat verstärkt werden, wobei der Umzug durch die ehemalige Gemeinde Kesbern im Vordergrund steht und der ganzen Bevölkerung eine Beteiligung ermöglicht wird. Im Sinne dieser Gemeinschaft ist eine Aufteilung des Vereins in Gruppen, Züge, Kompanien oder ähnliches ausgeschlossen! Ausnahmen bilden die befristeten Hofstaate.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§51ff, der Abgabenordnung durch Betreiben und Fördern des Schießsportes und die Pflege der körperlichen und geistigen Ertüchtigung der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Natürliche Personen können ab dem 14. Lebensjahr Mitglied des Bürger-Schützen-Vereins Kesbern e.V. werden. Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich oder übertragbar. Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt schriftlich bei einem Vorstandsmitglied. Sie erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Eintrittsgeldes und des Beitrags. Der Austritt aus dem Verein ist zum Jahresende möglich. Er befreit nicht von der Zahlung des Beitrages für das laufende Jahr.
 
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat vor Ende des Kalenderjahres,
b) bei Nichtzahlung des Jahresbeitrages für mehr als ein Jahr,
c) durch ungebührliches Betragen und Verstoß gegen die für den Verein geltende Ordnung,
d) durch Tod.
Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
 
§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
 
§ 6 Mitgliederversammlung
 
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Eine Jahreshauptversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres als ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind nach Ermessen des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder unter Angabe der Gründe und des Zweckes zu beantragen.

Die Mitgliederversammlung muss innerhalb der drei Wochen zuvor durch Aushang am Schießheim des BSV Kesbern sowie durch Veröffentlichung in der Tageszeitung "Iserlohner Kreisanzeiger und Zeitung" erfolgen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Gefasste Beschlüsse sind niederzuschreiben. Das Protokoll muss vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet werden.

Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende und bei seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.

Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung müssen in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung von 2/3 der Anwesenden beschlossen werden.
 
§ 7 Vorstand
 
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer und einem Stellvertreter
d) dem Rechnungsführer und einem Stellvertreter
e) dem Schießwart und mindestens zwei Stellvertretern
f) dem Oberst, dem Hauptmann, dem Spieß, dem Zeugwart, dem Hallenwart und einem Stellvertreter und 6 Beisitzern.
 
Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt und zwar durch Stimmzettel oder Zuruf mit einfacher Stimmenmehrheit für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt bis zu einer gültigen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
 
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Rechnungsführer
 
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, wovon einer der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende sein muss.
 
Zu wählende Vorstandsmitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Verein mindestens ein Jahr angehören. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands müssen das das 25. Lebensjahr vollendet haben.
 
Der Schießmeister leitet alle Schießveranstaltungen. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten. Bei seiner Verhinderung bestimmt er einen Stellvertreter.
 
Bei Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.

§ 8 Ehrenmitglieder

Mitglieder des Vereins, die sich hervorragend um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie erhalten Sitz und beratende Stimme im Vorstand.

§ 9 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn 3/4 aller Mitglieder des Vereins dem Auflösungsantrag zustimmen.
 
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Iserlohn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Ziele des aufgelösten Vereins und nach Möglichkeit im Bereich der früheren Gemeinde Kesbern zu verwenden hat.